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Satzung
Stand vom 22.12.2011
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins:
Der Verein führt den Namen „KÖLNER Lohnsteuerberatung Lohnsteuerhilfeverein“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Köln, sein Arbeitsgebiet umfasst die gesamte Bundesrepublik. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Ziele des Vereins:
Der Verein als Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern hat sich folgende Ziele gesetzt:
a) Seinen Mitgliedern Hilfeleistung in Steuersachen zu bieten.
b) Seinen Mitgliedern Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG zu bieten, insoweit
- das Einkommen ausschließlich aus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteht oder
- in dem Einkommen neben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit keine anderen Einkünfte enthalten sind als der Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Einfamilienhaus (§ 21 a Einkommensteuergesetz) oder
- Bezüge aus den gesetzlichen Rentenverischerungen
Der Verein ist parteipolitisch neutral, religiöse Fragen sind ausgeschaltet. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er bietet eigene Dienste oder Dienste Dritter zu geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nicht an und unterwirft sich den Pflichten im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft:
(1) Mitglied des Vereins kann jeder Arbeitnehmer, ohne Unterschied des Geschlechtes und der Staatsangehörigkeit werden.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, die Höhe des Mitgliedsbeitrages für jeweils ein Kalenderjahr festzusetzen. Der Mitgliedsbeitrag wird beim Beitritt sofort, für die Folgejahre jeweils zum 2. Januar für das Beitragsjahr fällig. Die Leistung des Vereins kann erst nach erfolgter Beitragszahlung in Anspruch genommen werden. Sofern die Zahlung bis zum 31.03. des jeweiligen Kalenderjahres nicht erfolgt, befindet sich das Mitglied im Zahlungsverzug mit einer Mahngebühr i.H.v. 5,00 €. Einer nochmaligen Mahnung bedarf es nicht.
(4) Auch Nichtvereinsmitglieder dürfen zum Vorstand gewählt werden. Der Mitgliedsbeitrag kann auch rückwirkend erhoben werden.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt. Dieser ist bis Ende des Kalenderjahres schriftlich dem Verein mitzuteilen.
b) durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn dieses in gröblicher Weise gegen die Satzung und die gefassten Beschlüsse der Organe des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
c) durch Ableben. Der noch anfallende Lohnsteuerjahresausgleich wird vom Verein für die Hinterbliebenen des Verstorbenen erledigt.
d) automatisch, durch Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr.
§ 5
Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung:
In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die ihren Beitrag für das laufende Jahr bezahlt haben. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
(1) Wahl des Vorstandes,
(2) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
(3) Entlastung des Vorstandes,
(4) Beschlussfassung über Fragen, die vom Vorstand vorgelegt werden,
(5) Satzungsänderungen,
(6) Auflösung des Vereins.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. Die Mitgliederversammlung ist verantwortlich für die Genehmigung von Verträgen des Vereins mit Mitgliedern des Vorstandes oder deren Angehörigen (s. § 14 Abs. 1 Nr. 7 StBerG).
§ 7
Einberufung der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, jedoch spätestens innerhalb von 3 Monaten nach der Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichtes. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand des Vereins einzuberufen. Die Einberufung erfolgt rechtzeitig durch schriftliche Mitteilung an die einzelnen Mitglieder im Rahmen der schriftlichen Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Geschäftsprüfungsberichtes. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Der wesentliche Inhalt des Berichtes ist innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.
§ 8
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:
Ein vom Vorstand bestellter Versammlungsleiter leitet die Mitgliederversammlung; sie ist in jedem Fall beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitlieder gefasst. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung den Anwesenden noch einmal bekannt zu geben.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen und Änderungen des Zweckes des Vereins erfolgen unter Beachtung von § 33 BGB.
§ 9
Vorstand:
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied.
§ 10
Amtsdauer des Vorstandes:
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Vorstandsvorsitzende ist auf 8 Jahre gewählt. Die stellvertretende Vorstandsvorsitzende ist auf 8 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
§ 11
Zuständigkeit des Vorstandes:
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) die Geschäftsführung des Vereins,
b) Abschluss von Anstellungsverträgen mit Arbeitnehmern,
c) Eröffnung bzw. Aufgabe von Beratungsstellen,
d) Überwachung und Anleitung des Personals der Vereinigung,
e) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung mit Festsetzung der Tagesordnung,
f) die Bestellung eines Geschäftsprüfers, der nicht dem Vorstand angehören darf. Innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres ist - entsprechend der Regelung des § 22 StBerG - eine Geschäftsprüfung durchzuführen.
Soweit Vorstandsmitglieder eine Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten, darf diese nicht unangemessen sein. Der Vorsitzende des Vorstandes berichtet der Mitgliederversammlung über den wesentlichen Inhalt der Verträge mit den Vorstandsmitgliedern und die Höhe ihrer Vergütung.
§ 12
Beschlussfassung des Vorstandes:
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Sie können auch im schriftlichen Umlaufverfahren herbeigeführt werden.
§ 13
Pflichten des Vereins:
a) Zum Leiter einer Beratungsstelle kann nur bestellt werden, wer eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen ist oder wer ohne entsprechenden Berufsabschluss mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechtes in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen ist. Daneben kann auch ein Steuerberater, ein Steuerbevollmächtigter, eine Steuerberatungsgesellschaft, ein Rechtsanwalt, ein Wirtschaftsprüfer oder ein vereidigter Buchprüfer Leiter einer Beratungsstelle sein.
b) Sämtliche Arbeitnehmer des Vereins sind verpflichtet, keine andere wirtschaftliche Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen auszuüben.
c) Der Vorstand des Vereins verpflichtet alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, zur Einhaltung der in den Absätzen a) und b) bezeichneten Pflichten.
d) Der Verein treibt Werbung nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 6 StBerG.
e) Der Vorstand des Vereins stellt sicher, dass in jeder Beratungsstelle ein verantwortlicher Sachbearbeiter zu verpflichten ist, die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen auf die Dauer von 7 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in den Steuersachen seiner Mitglieder aufzubewahren.
§ 14
Vertretung des Vereins:
Der Verein wird gemäß § 26 BGB von dem ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Sowohl der erste Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. In einzelnen Fällen kann ein Vorstandsmitglied oder Vereinsmitglied schriftlich mit der Vertretung beauftragt werden. Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden gemäß § 27 Abs 3 BGB die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB entsprechende Anwendungen.
§ 15
Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Fall der Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
§ 16
Mit Beitritt zum Verein wird die Satzung anerkannt.
§ 17
Gerichtsstand des Vereins ist Köln.
§ 18
Diese Satzung tritt nach Eintragung beim Registergericht des Amtsgerichtes Köln in Kraft.
§ 19
Haftung:
Schadensersatzansprüche des Mitgliedes aus der Beratung verjähren unabhängig von ihrer Kenntnis drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Entstehung.
KÖLNER Lohnsteuerberatung
Lohnsteuerhilfeverein e. V.
Hansaring 25 - 27
50670 Köln
Der Vorstand