• Kolener_DOM_BG

  • Beratung

     

    Der Kölner Lohnsteuerberatung, Lohnsteuerhilfeverein e. V. wurde 1982 gegründet und ist seitdem eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen bundesweit.

    Unsere langjährige Erfahrung ermöglicht es, unsere Mitglieder fachlich kompetent zu beraten. Die Beratung erfolgt ausschließlich durch qualifizierte und ausgebildete Steuerfachangestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung. Dies ermöglicht eine fachlich kompetente Beratung auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder bei Einkünften aus Kapitalvermögen. Durch regelmäßige Seminarbesuche und Weiterbildungen sind wir stets auf dem aktuellen Stand und können Ihnen eine optimale und individuelle Beratung anbieten.

    Unsere Hilfeleistung erfolgt im Rahmen einer Mitgliedschaft und im Rahmen der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StbG).

    Bringen Sie alle notwendigen Belege (siehe Checkliste) mit in unsere Büroräume. Wir erstellen die Steuererklärung sofort und errechnen Ihnen das zu erwartende steuerliche Ergebnis. Nachdem uns das Finanzamt den Steuerbescheid zugesandt hat, prüfen wir den Steuerbescheid und vertreten Sie im Rechtsbehelfsverfahren und im finanzgerichtlichen Verfahren.

    Unsere Leistungen im Überblick:


    - Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung, sowie ganzjährige Beratung (wie z. B. Beratung bei der Wahl der Steuerklasse, Kindergeldanträge, Riesterrente)
    - Berechnung des zu erwartenden steuerlichen Ergebnisses
    - Prüfung der Steuerbescheide sowie Einlegung von Rechtsmitteln bei Abweichungen
    - Klage vor dem Finanzgericht

    Haben Sie Ihre Steuererklärung bereits selber erstellt und Sie möchten den Einkommensteuerbescheid von uns prüfen lassen?

    Im Rahmen einer Mitgliedschaft prüfen wir den Steuerbescheid und legen Rechtsmittel ein (Einspruch, bzw. Klage) und übernehmen für Sie den Schriftwechsel mit dem Finanzamt.

    Für eine individuelle und persönliche Beratung kommen Sie bitte während der Öffnungszeiten in unsere Beratungsstelle in Köln. Dazu bringen Sie bitte alle notwendigen Belege mit, die zur Erstellung der Steuererklärung notwendig sind (siehe Checkliste).

    Sie möchten unsere Beratung in Anspruch nehmen und wohnen selber nicht im Raum Köln? Telefonisch oder per Email haben wir auch die Möglichkeit bundesweit und im Ausland zu beraten.

    Soweit alle Unterlagen vollständig sind erstellen wir sofort für Sie die Einkommensteuererklärung, welche per Elster an das Finanzamt weitergeleitet wird.

    Die Abgabe der Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich für die vergangenen 4 Jahre möglich.


    In besonderen Fällen bieten wir auch Hausbesuche an.



    Wir beraten bzw. erstellen die Steuererklärung:
    - bei Einnahmen aus Photovoltaikanlagen i. S. des § 3 Nr. 72 EStG
    - für Arbeitnehmer,
    - für Beamte,
    - für Arbeitslose,
    - bei Versorgungsbezügen aus einem ehemaligen Arbeitsverhältnis,
    - bei Altersrenten, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten, Witwenrenten,
    - bei Zinsen aus Bausparverträgen, Sparguthaben o. ä.
    - bei Wertpapieren aus dem Inland und Ausland (Einnahmen dürfen 13.000 € (18.000 € ab 01.01.2020), bei Ehegatten 26.000 € (36.000 € ab 01.01.2020) nicht übersteigen)
    - bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (Einnahmen dürfen 13.000 € (18.000 € ab 01.01.2020), bei Ehegatten 26.000 € (36.000 € ab 01.01.2020) nicht übersteigen)
    - bei Spekulationsgeschäften (Einnahmen dürfen 13.000 € (18.000 € ab 01.01.2020), bei Ehegatten 26.000 € (36.000 € ab 01.01.2020) nicht übersteigen),
    - bei Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten,
    - bei der Wahl der Steuerklasse,
    - zum Alterseinkünftegesetz,
    - bei nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG -neu-,
    - bzgl. der Abgeltungssteuer.


    Zusätzlich beantragen wir für Sie:


    - die Arbeitnehmersparzulage
    - die Lohnsteuerermäßigung
    - das Kindergeld
    - die Investitionszulage gemäß §§ 3 – 4 InvZulG 1999

    Sind Sie Gewerbetreibender?


    Auch hier dürfen wir für Sie die Einkommensteuererklärung erstellen, soweit Sie keine Einnahmen, keine Ausgaben und keine vorweggenommenen Einnahmen und keine vorweggenommen Ausgaben im entsprechenden Veranlagungszeitraum erzielt haben.